Rechtsprechung
BVerwG, 05.02.1996 - 2 B 9.96 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.1995 - 6 A 830/95
- BVerwG, 05.02.1996 - 2 B 9.96
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 05.02.1996 - 2 B 9.96
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 05.02.1996 - 2 B 9.96
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2000 - 6 A 3627/00
Voraussetzungen des Vorliegens des Anspruchs einer im Angestelltenverhältnis …
Nach den Maßgaben des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1996 - 2 B 9.96 - komme somit der Bewerbung vom 9. September und sogar dem formularmäßigen Einstellungsantrag der Klägerin mit dem Vordruck LID 110 vom 20. Dezember , auf welchen sie als Lehrerin eingestellt wurde, keine rechtliche Bedeutung zu.Insoweit ist der vorliegende Fall anders gelagert als der, über den der Senat mit Beschluss vom 12. Oktober 1995 - 6 A 830/95 - entschieden hat und gegen den das Bundesverwaltungsgericht mit dem vom Beklagten angeführten Beschluss vom 5. Februar 1996 - 2 B 9.96 - die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragte Revision nicht zugelassen hat.
Der Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1996 - 2 B 9.96 - und des OVG NRW vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 - im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abweicht.
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 95.10
Beitrag; Prüfungsmaßstab im Eilverfahren; Prozessrisiko hinsichtlich …
Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin überhaupt schon einen Anspruch auf Aktenbeiziehung und Einsichtsgewährung durch das Verwaltungsgericht hatte, was voraussetzen würde, dass die Antragstellerin zunächst in hinreichendem Maße - wenn auch erfolglos - versucht hat, beim Antragsgegner Akteneinsicht zu erlangen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 2. April 1996 - 2 B 9/96 -, S. 6 f. EA).